Offizielle AGB

Download
Sängerin Mièl Offizielle AGB
Sängerin Mièl AGB 05112021.pdf
Adobe Acrobat Dokument 74.8 KB

ALLGEMEIN:

 

Die folgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages, der zwischen dem Auftraggeber und der Künstlerin (mündlich / schriftlich) geschlossen wird. Höhere Gewalt, Gewerbeeinstellung, Maßnahmen von Behörden oder ähnliche unvorhergesehene Ereignisse entbinden die Künstlerin von der Erfüllung abgeschlossener Verträge. Diese AGB sind nicht dauerhaft abrufbar. Es obliegt daher dem Kunden, den Text bei sich zu speichern oder auszudrucken. 

Diese Geschäftsbedingungen gelten mit der Beauftragung jeglicher Art als vereinbart (mündlich / schriftlich). Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen der Künstlerin und dem Kunden individuell vereinbart worden sind.

 

 

 

GAGE:

 

Die Gage ist im Angebot in allen Details aufgeschlüsselt, welches per Mail und / oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung zugesendet bzw. telefonisch mitgeteilt wurde.

 

Falls weitere, auch unvorhergesehene Kosten entstehen, werden diese auf die Gage aufgerechnet und ggf. auch nachträglich in Rechnung gestellt.

 

- Die Gesamtgage ist optional erweiterbar, falls im Verlauf der Organisation des Events zusätzliche Wunschlieder oder Lieddarbietungen gewünscht oder andere zusätzliche

 

Dienstleistungen / Equipment ( z. B. größere Anlage für Umrahmung im Freien zum Sektempfang / Dinner, Begleitung durch Pianist etc.) gebucht werden. Dies wird zusätzlich schriftlich

 

vereinbart und bestätigt per Mail.

 

- Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der genannten Summe vor Beginn / nach Ende der Veranstaltung bar an die Künstlerin (durch eine vorher fest vereinbarte

 

Vertrauensperson, z. B. Trauzeuge, Brautmutter etc.) oder auf Wunsch per Überweisung.

 

 

 

 

GESTALTUNG & LIEDAUSWAHL:

 

- Die Künstlerin ist in der künstlerischen Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei. Die vom Auftraggeber gewünschten Songs werden einvernehmlich per E-Mail bzw. Telefon

 

vorab abgestimmt.

 

- Die Liedauswahl ist grundlegend bedingt frei wählbar und muss im Einzelfall geprüft werden. Die Künstlerin darf jederzeit einen gewünschten Song ablehnen, falls dieser nicht

 

umsetzbar ist oder nicht passend zur Stimmlage der Sängerin. Die Künstlerin behält sich vor, gewählte Songs in der für Sie passenden Tonart darzubieten. Eine Pflicht hinsichtlich

 

Originaltonhöhe von Seiten des Auftraggebers ist nicht gewährleistet.

 

- Proben sind nicht öffentlich und es besteht kein Anspruch auf Hörproben vonseiten der Künstlerin.

 

- Die Liedauswahl muss spätestens 1 Monat vor dem Event geklärt sein, falls es spätere Liedwünsche außerhalb des Repertoires gibt, wird die Umsetzbarkeit vonseiten der Künstlerin

 

geprüft.

 

- Bei öffentlichen Veranstaltungen verpflichtet sich der Veranstalter, die notwendigen GEMA Gebühren abzuführen. Nach bisherigem Wissen sind Gottesdienste und Privatfeiern GEMA-

 

befreit. Bitte zur Sicherheit bei Gottesdiensten die Pfarrei vor Ort bzgl. der Gebühren befragen. Die Verantwortung zur Klärung der GEMA-Gebühren liegt beim Veranstalter.

 

 

 

 

 

AUFBAU & ORGANISATION:

 

- Spätestens 60 Minuten vorher kann die Künstlerin mit dem Aufbau der Anlage beginnen (ggf. je nach Belegung der Räumlichkeiten und nach vorheriger Absprache ist auch weniger

 

Aufbauzeit möglich, z. B. am Standesamt, direkt nach einer anderen Trauung).

 

Zu diesem Zeitpunkt sollte eine vom Auftraggeber beauftragte Person mit Schlüsselgewalt (Standesbeamte, Mesner, Organist etc.) zu den Räumlichkeiten / der Stromversorgung

 

anwesend sein bzw. vorab den Zugang ermöglichen.

 

- Der Auftraggeber sorgt für eine Stromversorgung (Schukosteckdose 230 V) in Auftrittsnähe. Falls es sich um eine Veranstaltung im Freien handelt, kann nach Absprache gg.

 

Kostenübernahme durch den Auftraggeber, eine Stromversorgung durch die Künstlerin organisiert werden.

 

- Für die ggf. entstehenden Stromkosten muss der Auftraggeber aufkommen.

 

- Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine genaue Adresse des Veranstaltungsortes mitzuteilen und gegebenenfalls auf Parkmöglichkeiten bzw. auf fehlende Parkmöglichkeiten hinzuweisen.

 

Sind dem Auftraggeber Straßensperrungen, Verkehrsbehinderungen oder ähnliches bekannt, sollen diese Informationen frühstmöglich für einen reibungslosen Ablauf weitergegeben

 

werden.

 

- Bei Außenveranstaltungen muss der Auftraggeber dafür sorgen, dass ein geeigneter Unterstand (z.B. Pavillon oder Schirm) zur Verfügung steht, der sowohl vor Regen schützt als auch

 

bei starker Sonneneinstrahlung Schatten spendet für die Künstlerin & das Equipment (Wasserschaden / Überhitzung).

 

- Der Auftraggeber übermittelt der Künstlerin rechtzeitig vor der Veranstaltung bis spätestens 2 Wochen zuvor, einen Ablaufplan der Veranstaltung inklusive Aufbaumöglichkeiten,

 

organisatiorische Hinweise etc..

 

 

 

WIDERRUF & RÜCKTRITTSBEDINGUNGEN:

 

- Kommt die Veranstaltung nicht zustande bzw. verletzt der Auftraggeber schuldhaft Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so dass der vereinbarte Auftritt nicht oder nicht einwandfrei

 

stattfinden kann, tritt eine Verdienstausfallsentschädigung an die Künstlerin im Rahmen der Stornobedingungen in Kraft. Ausgenommen davon sind Fälle höherer Gewalt wie Unfall,

 

Unwetter oder persönliche, schwerwiegende Gründe wie Todesfall, schwere Krankheit, Eheschließung ausgeschlossen durch staatliche Reglementierung (Vorlage Totenschein, Attest

 

oder Bestätigung des Standesamtes / Behörde, um Betrug auszuschließen).

 

 

Höhere Gewalt im Rahmen einer Pandemie (z. b. Covid 19) wird anerkannt, sofern es staatlich angeordnete Veranstaltungsverbote für diese Art von Event für den vereinbarten Termin gibt,

 

so dass die Veranstaltung, für die die Sängerin gebucht wurde nicht stattfinden kann. Veranstaltungsbeschränkungen (z. B. Verringerung der Gästeanzahl oder Teile der geplanten Feier

 

können nicht stattfinden (z. B. kirchliche Trauung möglich, die Feier danach ist verboten)) zählen nicht als höhere Gewalt, da die Leistung der Sängerin für das explizit gebuchte Event

 

(z.B. kirchliche Trauung) weiterhin erbracht werden kann. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

 

- Wird ein gebuchter Termin verschoben, muss der neue Termin mit der Künstlerin abgeklärt werden, um eine weiterhin einwandfreie Darbietung zu garantieren. Zudem fallen für die

 

Verschiebung Stornogebühren an, da der vorhergehende Termin exklusiv freigehalten wurde.

 

- Sollte der Auftrittsbeginn sich aufgrund von Verspätungen jedweder Art verzögern, kann bei Mehrfachbuchungen der Künstlerin am Auftrittstag keine Garantie für einen Auftritt bzw. die

 

gesamte Länge des Auftritts gewährleistet werden. Um anschließende Terminbuchungen wahrnehmen zu können, zu der sich die Künstlerin verpflichtet hat, wird die Künstlerin

 

rechtzeitig abbauen und sich auf dem Weg zur Folgebuchung machen. Das Verschulden liegt ausschließlich beim Veranstalter und entbindet ihn nicht von der Zahlung der vereinbarten

 

Gage. Wenn sich eine Verzögerung vor dem Beginn der Veranstaltung abzeichnet, wird nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht, die Darbietung der gesamten Liedauswahl zu

 

gewährleisten (z. B. durch verschieben der Lieder in der Reihenfolge nach vorne im Ablauf).

 

- Laut Gesetz besteht für ein uhrzeitgebundenes Termingeschäft kein 14-tägiges Widerrufsrecht, so dass die Stornobedingungen mit Bestätigung der Buchung durch den Auftraggeber

 

(mündlich / schriftlich) sofort greifen.

 

- Im Falle unvorhersehbarer Krankheit der Künstlerin hat der Auftraggeber keinen Ersatzanspruch oder Schadensersatzansprüche gegenüber der Künstlerin. Diese bemüht sich zeitnah

 

um einen adäquaten, qualitativ hochwertigen Ersatz. Es kann jedoch kein Anspruch vonseiten des Auftraggebers auf eine Ersatzsängerin oder die Übernahme der Gage für die

 

Ersatzssängerin durch die ursprünglich gebuchte Künstlerin gestellt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

STORNOBEDINGUNGEN:


Wird die Veranstaltung nachträglich durch den Auftraggeber abgesagt, die Buchung storniert oder der zeitliche Ablauf so verschoben, dass die Künstlerin den Termin unverschuldet

 

(gebunden durch andere Termine) nicht wahrnehmen kann, so verpflichtet sich der Auftraggeber, Stornogebühren zu entrichten, da der uhrzeitgebundene Auftragstermin ausdrücklich für

 

den Auftraggeber freigehalten wird und somit nicht weiter vergeben werden kann (Dienstvertrag, fixes Termingeschäft). Durch eine Absage entstehen der Künstlerin Verdienstausfälle,

 

welche durch die Stornogebühren ausgeglichen bzw. bereits getätigte Dienstleistungen (z. B. Beratung, Angebotserstellung, Probenaufwand etc.) entlohnt werden. Die Höhe der

 

Stornierungsgebühren beträgt in jedem Falle mind. 200 Euro als Aufwandsentschädigung, jedoch staffeln sich die Stornierungsmodalitäten nach dem Zeitpunkt der Stornierung, welcher

 

schriftlich durch der Auftraggeber anzuzeigen ist. Es gilt der Eingang der schriftlichen Stornierung zur Feststellung der Stornierungsgebühren:

 


-
Bei Absage des Auftraggebers bis 90 Tage vor der gebuchten Veranstaltung: 50 % der vereinbarten Gage / 200 Euro Aufwandsentschädigung, falls die 50 % Gage unter 200 Euro liegen

 

- Bei Absage des Auftraggebers bis 60 Tage vor der gebuchten Veranstaltung: 75 % der vereinbarten Gage / 200 Euro Aufwandsentschädigung, falls die 75 % Gage unter 200 Euro

 

liegen.


-
Bei Absage des Auftraggebers bis 30 Tage vor der gebuchten Veranstaltung: 100 % der vereinbarten Gage /
200 Euro Aufwandsentschädigung, falls die 100 % Gage unter 200 Euro

 

liegen.

 

Falls zum Zeitpunkt der Stornierung der Künstlerin bereits Kosten entstanden sind durch den Kauf von Halbplaybacks, Notenmaterial etc. werden diese auf die Stornierungsgebühren

 

aufgeschlagen.

 

 

 

SICHERHEIT & SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

 

Für die persönliche Sicherheit der Künstlerin am Veranstaltungsort sowie Schäden am Equipment der Künstlerin, die durch Dritte im Verantwortungsbereich des Veranstalters entstehen,

 

haftet dieser nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

 

 

 

 

 

 

RECHTSVERBINDLICHKEIT, STILLSCHWEIGEN & SALVATORISCHE KLAUSEL:

 

- Beide Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein.

 

- Beide Vertragspartner vereinbaren Stillschweigen über Inhalte des Vertrages gegenüber unbeteiligten Dritten.

 

- Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach

 

Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der

 

unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

 

 

DATENSCHUTZ:

 

Nach rechtsgültiger DSVGO- Verordnung (ab dem 25.05.18 ) wird hiermit eingewilligt, dass Daten im Bezug auf die Erfüllung des Auftrags gespeichert, genutzt und verarbeitet werden.

 

Dies ist nötig, um eine einwandfreie Kommunikation und Absprache zu gewährleisten. Die ausführliche Datenschutzerklärung ist unter https://www.mielmusic.com/j/privacy einsehbar.

 

Dieser Einwilligung kann jederzeit unter info@mielmusic.com widersprochen werden.

 

 

 

NUTZUNGSRECHTE FOTO- & VIDEOMATERIAL

 

Die Künstlerin erstellt bei Veranstaltungen eigenes Foto- & Videomaterial. In diesen Dateien kann der Auftraggeber und dessen Gäste erkennbar sein. Hiermit erteilt der Auftraggeber

 

seine Einwilligung zur Nutzung von Foto- und Videomaterial (mit erkennbaren Personen) auf öffentlichen Socialmedia-Plattformen (Facebook, Instagram, Twitter, Youtube etc.) sowie auf

 

der Homepage der Künstlerin. Falls keine Einwilligung erwünscht ist, kann jederzeit unter info@mielmusic.com widersprochen werden.